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Satzung

gemäß Satzungsänderung St. Hubertus-Schützenbruderschaft 1417 Brilon e.V. vom 24.02.2018


§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Bruderschaft führt den Namen „St. Hubertus-Schützenbruderschaft 1417 Brilon e.V.“ und hat ihren Sitz in Brilon. Die Dauer des Bestehens der Bruderschaft ist nicht begrenzt; ihr Bestand wird durch freiwilliges Ausscheiden oder satzungsgemäßen Ausschluss einzelner Mitglieder nicht berührt. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Bruderschaft ist im Vereinsregister unter Nr. 3 eingetragen und erhält den Zusatz „Eingetragener Verein“.


§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Die Schützenbruderschaft mit Sitz in Brilon verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist auf Grund ihrer jahrhundertealten Tradition eine kirchliche Bruderschaft.

2. Zweck der Bruderschaft ist die Brauchtumspflege hinsichtlich der Wahrnehmung der im geistigen Sinn traditionellen Aufgaben der Schützen wie dem Schutz und der Förderung des Heimatgedankens und dem Zusammenhalt der Mitglieder der Bruderschaft. Hierzu gehören auch das Bekenntnis zur Kirche und eine christliche Grundeinstellung. Diese kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Schützenbrüder ihre religiösen Pflichten erfüllen, indem sie an der Schützenprozession sowie an den Schützenmessen am Schützenfest, am Patronatsfest und an besonderen kirchlichen Veranstaltungen teilnehmen. Es ist stets darauf zu achten, dass der Vorstand sich dieser Voraussetzung verpflichtet weiß. Der jeweilige König muss mit seiner Königin diese Bindung an die christliche Glaubens- und Wertüberzeugung anerkennen.
„Schütze sein“ bedeutet: Beschützer von Glaube und Sitte, von heimatlichem Volks- und Brauchtum zu sein.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung und die Pflege echter Briloner und Sauerländischer Art und Sitte. Sie will über alle Stände und sozialen Schichten hinweg die brüderliche Eintracht fördern und dadurch den Gemeinsinn und das Zusammengehörigkeitsgefühl beleben und festigen. Sie will in allen Bürgern, insbesondere in der Jugend, die Heimatliebe und das Gefühl der Verpflichtung gegenüber der örtlichen Gemeinschaft stärken.
Als Symbol und äußeres Zeichen dieses Gemein- und Bürgersinns wird jährlich am Johannestag das Schützenfest gefeiert, d.h. an dem Sonntage, der dem 24. Juni zunächst liegt. Alle 2 Jahre wird in Zusammenarbeit mit der Stadt Brilon in althergebrachter Weise die Schnade begangen.

4. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft ist bestrebt, weitere gesellschaftliche Veranstaltungen durchzuführen bzw. für derartige Veranstaltungen die entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck gründete der St. Hubertus-Schützenbruderschaft 1417 Brilon e.V. die St. Hubertus-Schützenbruderschaft Brilon GmbH.

8. Gesellschafter der St. Hubertus-Schützenbruderschaft Brilon GmbH ist der St. Hubertus-Schützenbruderschaft 1417 Brilon e.V., vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand des St. Hubertus-Schützenbruderschaft 1417 Brilon e.V.

9. Der äußere Verlauf der Feste sowie die bei denselben zu beachtende Ordnung wird vom Vorstand bestimmt.


§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied der Bruderschaft können alle Männer werden, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und die christlichen Werte anerkennen.
Der Antrag auf Aufnahme ist beim Vorstand unter ausdrücklicher Anerkennung dieser Satzung zu stellen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung des Antrages auf Aufnahme wird der Betroffene schriftlich benachrichtigt.


§ 4 – Beiträge

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Die Höhe wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Sofern das Mitglied für den Einzug des Beitrags keine Bankeinzugsermächtigung erteilt, ist der Mitgliedsbeitrag in bar im Voraus für jeweils 3 Jahre zu entrichten.
Mitglieder, die das 65. Lebensjahr bis einschließlich zum 31.12.2017 vollendet haben, sind von der Beitragszahlung befreit, wenn sie mindestens zehn Jahresbeiträge geleistet haben. Mitglieder, die ab einschließlich dem 01.01.2018 das 65. Lebensjahr vollenden, zahlen jährlich den halben Mitgliedsbeitrag. Alle nicht volljährigen Mitglieder zahlen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres den halben Beitrag.
Alle Mitglieder haben in allen Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme und genießen die gleichen Rechte und Pflichten.


§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt aus der Schützenbruderschaft kann seitens der Mitglieder jederzeit zum Jahresende erfolgen; er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Jahr bleibt bestehen. Die Zahlung wird mit der Austrittserklärung fällig. Der Austritt aus der Bruderschaft ist erst möglich, wenn die noch gültige Mitgliedskarte dem geschäftsführenden Vorstand zurückgegeben wird.

2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes.

3. Der Ausschluss aus der Bruderschaft erfolgt, wenn ein Mitglied
a) am Schluss des Jahres, trotz vorausgegangener Erinnerung, den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat.
b) dem Zweck und den Bestrebungen der Bruderschaft entgegenarbeitet oder sich in einer der Bruderschaft unwürdigen Weise aufführt.

4. Der Ausschluss im Falle 3. a) erfolgt ohne weiteres durch den Vorstand, im Falle 3. b) durch den Beschluss des Vorstandes bei Dreiviertel-Stimmenmehrheit.

5. Die ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Eigentum und das Vermögen der Bruderschaft.


§ 6 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben alle ihnen durch die Satzung oder durch die ordnungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane auferlegten Pflichten sowie die vom Vorsitzenden auf Grund dieser Beschlüsse getroffenen Anordnungen zu erfüllen.


§ 7 - Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung


§ 8 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem Präses der Bruderschaft als geborenes Mitglied des Vorstandes; dies ist der Propst der Propsteigemeinde Brilon

2. aus folgenden gewählten Vereinsmitgliedern:
a. dem 1. Vorsitzenden und Major
b. dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
c. dem Rendanten
d. dem Geschäftsführer
e. dem Schriftführer
f. dem Kassierer
g. dem Adjutanten
h. fünf Hauptleuten
i. sechs Oberleutnants
j. bis zu dreiundzwanzig Leutnants

3. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, darüber hinaus weitere Leutnants zu wählen.


§ 9 - Aufgaben des Vorstandes

1. Der Präses ist der geistliche Beirat der Bruderschaft in religiös-sittlicher Hinsicht.

2. Der Vorsitzende ist der Leiter der Mitglieder- und Vorstandsversammlungen. Er ist der Repräsentant der Bruderschaft bei allen inneren und äußeren Veranstaltungen.

3. Dem Rendanten obliegt die Verwaltung des Bruderschaftsvermögens nach den Weisungen des Vorstandes. Er hat über den gesamten Zahlungsverkehr genau Buch zu führen und die Kassenbücher und Belege aufzubewahren. Ferner hat er den das Kassenwesen betreffenden Schriftwechsel zu erledigen.

4. Der Geschäftsführer wickelt die laufenden Geschäfte ab.

5. Aufgabe des Schriftführers ist es, den Schriftwechsel zu führen. Über die Versammlungen hat er eine Niederschrift anzufertigen, sie vom Vorstand unterschreiben zu lassen und aufzubewahren.

6. Funktionsträger erhalten für ihre Tätigkeit eine Auslagenerstattung, die vom Vorstand festgesetzt wird.

7. Die Verwendung und Anlage des Vermögens bezüglich Neuanschaffungen, Bauten und Reparaturen unterliegt dem Beschluss des Gesamtvorstandes.

8. Die Höhe des zu zahlenden Eintrittsgeldes bei Festen und Veranstaltungen bestimmt der Vorstand.


§ 10 - Vorstand im Sinne des BGB

Vorstand im Sinne des BGB sind:
1. der Vorsitzende
2. der Stellvertreter des Vorsitzenden
3. der Rendant
4. der Geschäftsführer
5. der Schriftführer

Sie vertreten die Bruderschaft in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten mit Einschluss derjenigen Geschäfts- und Rechtshandlungen, für welche eine Sondervollmacht erforderlich sein könnte. Die Legitimation derselben wird durch einen Auszug aus dem Vereinsregister geführt.


§ 11 - Versammlungen des Vorstandes

1. Versammlungen des Vorstandes finden statt, wenn der Vorsitzende es für notwendig erachtet. Außerdem muss er eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens 5 Mitglieder des Vorstandes schriftlich unter Angabe von Gründen dies beantragen.

2. Zu den Versammlungen muss mindestens 48 Stunden vorher eingeladen werden.

3. Der Vorsitzende (bzw. dessen Stellvertreter) führt bei allen Versammlungen den Vorsitz.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

5. Beschlüsse des Vorstandes kommen mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gilt der Tagesordnungspunkt bzw. der Antrag als abgelehnt.


§ 12 - Mitgliederversammlungen und deren Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen zahlenden und beitragsfreien Mitgliedern der Bruderschaft. Sie tritt wenigstens einmal im Jahr an dem dafür vom Vorstand bestimmten Tag zusammen und ist zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.
Eine Mitgliederversammlung muss auch dann vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen dieselbe beantragt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
1. Genehmigung der Jahresrechnung
2. Entlastung des Vorstandes
3. Festsetzung der Beiträge
4. Änderung der Satzung (beabsichtigte Satzungsänderungen müssen mit Begründung vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden)
5. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
6. Auflösung der Bruderschaft


§ 13 - Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist in jeder Sitzung beschlussfähig, wenn ihre Einberufung unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 5 Tagen erfolgt ist. Die Einladungen erfolgen durch eine oder mehrere der in Brilon erscheinenden Zeitungen oder durch persönliche Einladung.

2. Alle Wahlen und Abstimmungen mit Ausnahme der Fälle, bei denen nach dieser Satzung eine anderslautende Bestimmung gültig ist, erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wenn zwei Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los, welches vom Wahlleiter gezogen wird.

3. Alle Wahlen und Abstimmungen werden grundsätzlich durch Handzeichen vorgenommen. Es sei denn, ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss der Anwesenden, beschließt die geheime Wahl.

4. Die Durchführung von Wahlgängen als Blockwahl ist zulässig.

5. Gibt es mehr Kandidaten als Positionen zu besetzen sind, sollte geheim abgestimmt werden. Dabei hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind.


§ 14 – Wahlen

1. Der Wahlleiter ist der Vorsitzende des Vorstandes oder ein von ihm ernannter Stellvertreter.

2. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder zu § 8 Nr. 1. a., b., c., d., e., f., g. und h. erfolgen je in einem Wahlgang.

3. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder zu § 8 Nr. 1 i. und j. erfolgen in einem Wahlgang.

4. Als Hauptmann kann in der Regel nur gewählt werden, wer mindestens 4 Jahre dem Vorstand als Oberleutnant angehört hat.

5. Wahlmodus
a. Die Hauptleute werden dem Dienstalter nach zusammen mit den Oberleutnanten, ebenfalls dem Dienstalter nach, zur Wahl gestellt. Hierzu können weitere Vorstandsmitglieder, nachdem sie sich dazu bereit erklärt haben, zur Wahl gestellt werden. Die zur Wahl gestellten mit den 5 höchsten Stimmenzahlen sind als Hauptleute gewählt.
b. Zur Wahl weiterer Vorstandsmitglieder werden die bisher nicht gewählten bisherigen Vorstandsmitglieder am Block zur Wahl gestellt und darüber abgestimmt.
c. Anschließend werden neue Vorstandsbewerber einzeln zur Wahl gestellt und darüber abgestimmt. Bei einfacher Mehrheit gilt der Kandidat als gewählt.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Aufgaben-und Funktionsverteilung insbesondere der Positionen nach § 8 i. und j.

7. Eine Wiederwahl ist zulässig.

8. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf weitere Vorstandsmitglieder zu wählen.

9. Die Gewählten bekleiden ihr Amt auf die Dauer von 4 nacheinander folgenden Jahren. An die Stelle eines innerhalb dieser Zeit Ausgeschiedenen wählt der Vorstand für die Dauer der noch zu laufenden Periode einen Ersatzmann.

10. Nach Nr. 8 gewählte Vorstandsmitglieder müssen bei der nächsten Generalversammlung bestätigt werden.

11. Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern und deren Stellvertretern erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 15 - Auflösung der Bruderschaft

1. Über die Auflösung der Schützenbruderschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Zu einem dahingehenden Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Schützenbruderschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Bruderschaft an die Stadt Brilon zwecks Verwendung für die Förderung des traditionellen Brauchtums im Bereich des Schützenwesens in der Kernstadt der Stadt Brilon.


Geschäftsführender Vorstand gemäß der Mitgliederversammlung vom 26. März 2022:

Christian Herrmann
- 1. Vorsitzender und Major -

Michael Schemm
- 2. Vorsitzender -

Martin Schreckenberg
- Rendant -

Uwe Ries
- Geschäftsführer -

Roland Bunse
- Schriftführer -


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